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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der 1904 gegründete Verein – ein Vorläufer ist bereits 1877 nachweisbar – nennt sich Bürger- und Kommunalverein Billstedt von 1904 e.V..

(2)    Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister unter VR 23550 am 07.03.2018 eingetragen worden.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des heimatlichen Gedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Kunst und Kultur im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und den angrenzenden Städten und Gemeinden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen sozialer, kultureller und sportlicher Art und die Durchführung der vorstehend genannten Veranstaltungen. Der Bürgerverein will den Gemeinschaftssinn wahren und pflegen.

(2)    Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder Institutionen werden, die den Gegenstand unseres Vereins unterstützen und fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2)    Vereine und Firmen können korporatives Mitglied werden.

(3)    Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

(4)    Der Vorstand prüft die Anträge und entscheidet über die Aufnahme.

(5)    Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären oder endet mit dem Tod. Bei Austritt werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

(6)    Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen:

a)  bei schwerem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten

b)  bei öffentlicher Schädigung des Ansehens des Vereins

c)   bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr nach dem abgelaufenen Jahr trotz schriftlicher Mahnung

(7)    Über den Ausschluss kann nur in schriftlicher Abstimmung entschieden werden, nachdem es dem Betroffenen freigestellt worden ist, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(8)    Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um unseren Stadtteil Billstedt oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen aber alle Rechte eines Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)      Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes

b)      Wahl der stimmberechtigten Beisitzer für den erweiterten Vorstand

c)      Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

d)      Anhörung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

e)      Beschlussfassung über den Jahresabschluss

f)        Entlastung des Vorstandes

g)      Wahl von zwei Rechnungsprüfern

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingehen.

(4) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können auf Antrag durch die einfache           Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5)  Bezeichnet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand einen Antrag als dringlich, so muss über diesen sofort beraten und beschlossen werden.

(6)  Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.

(7) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft mindestens einmal jährlich schriftlich eine Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen ein. Auf Beschluss des Vorstandes kann diese auch virtuell abgehalten werden.

(8) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dazu von 20 % der Mitglieder unter Angabe des Begehrens schriftlich aufgefordert wird.

(9)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von           mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig.

(10)Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift           anzufertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(2)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.

Er hat folgende Aufgaben:

a)    Repräsentative, administrative und organisatorische Tätigkeiten

b)    Führung der Vereinskasse

Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

(3)    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4)    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs stimmberechtigten Beisitzern.

(5)    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese darf den in § 31 a BGB geregelten Betrag nicht überschreiten.

(6)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei alle zwei Jahre eine Vorstandswahl stattfindet. Dabei werden für den geschäftsführenden Vorstand auf einmal zwei Mitglieder und auf der zwei Jahre später (Schaltjahre) stattfindenden Mitgliederversammlung die restlichen Mitglieder gewählt.

(7)  Wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig ausscheidet, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eine Person aus dem Kreis der Vereinsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wobei bei der Neuwahl der Wahlrhythmus einzuhalten ist.

(8)  Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne der Satzung und bestreitet die laufenden Ausgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(9)  Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen oder wenn zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands dieses fordern.

(10)Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem erweiterter Vorstand auf der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1)  Zur Prüfung des Abschlusses der Bücher und des Kassenbestandes werden zwei    Rechnungsprüfer gewählt. Sie haben das Prüfungsergebnis durch ihre Unterschrift zu     bestätigen.

(2)  Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung     zu berichten.

(3)  Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren     gewählt.

(4)  Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1)    Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2)    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3)    Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft im Sinne von § 58 AO zu.

Hamburg, den 21. November 2021

gez. Der Vorstand